8 ferner BGE 119 Ia 71 E. 3b). Fraglich ist, ob sich die Beschlagnahme und die damit verbundene Verweigerung der Weiterleitung des umstrittenen Schreibens auf ein öffentliches Interesse stützen kann und ob sie verhältnismässig ist. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft zielt die Beschlagnahme darauf ab, auf den Geschädigten gerichtete Beeinflussungsversuche zu verhindern. Angerufen wird damit der Haftzweck der Kollusionsgefahr.