235 Abs. 3 StPO auf die Weiterleitung des Briefes oder einer Kopie davon an den Geschädigten. Gemäss Rechtsprechung liefert diese Norm eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Zurückbehaltung eines Briefes und die damit einhergehende Beschränkung des Briefverkehrs (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2;