36 Abs. 1-3 BV). Die Beschlagnahme eines Originalbriefes und die damit einhergehende Zurückhaltung des Briefes ist zulässig, wenn sich der Brief an einen unzulässigen Adressaten (z.B. eine Person, zu welcher nachweislich eine konkrete Kollusionsgefahr besteht) richtet und die Angaben im Schreiben dazu geeignet sind, ein laufendes Strafverfahren unzulässig zu beeinflussen (HÄRRI, a.a.O., N 47 zu Art. 235 StPO; BIGLER/GFELLER/BONIN, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, N 907). Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 235 Abs. 3 StPO auf die Weiterleitung des Briefes oder einer Kopie davon an den Geschädigten.