Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren, u.a. der Kollusionsgefahr, zu verhindern. Die Ordnung in der Haftanstalt gewährleistet deren Funktionsfähigkeit und ist damit letztlich Voraussetzung für die Erreichung der Haftzwecke (HÄRRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 f. zu Art. 235 StPO). Einschränkungen des Briefverkehrs stellen einen Eingriff in den grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Brief- und Postverkehrs (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;