235 Abs. 3 StPO. Briefe, mit welchen eine laufende Strafuntersuchung unzulässig beeinflusst werden soll, können den Haftzweck vereiteln und dürfen demnach gemäss geltender Rechtsprechung nicht an den Adressaten weitergeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2; BGE 117 Ia 465 E. 4b, 99 Ia 262 E.13d). Als allgemeiner Grundsatz sieht Art. 235 Abs. 1 StPO vor, dass inhaftierte Personen in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden dürfen, als der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt es erfordern. Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art.