eine Kopie zurückbehalten und das Original weitergeleitet worden wäre. Allerdings verfolgt die Staatsanwältin mit der Beschlagnahme des Briefes nicht nur das Ziel, den Brief als Beweismittel sicher zu stellen, sondern will ferner eine Beeinflussung des Geschädigten verhindern. Mit dem Weiterleiten einer Kopie resp. der Beschlagnahme einer Kopie hätte der Beeinflussung nicht begegnet werden können. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahmeverfügung befand sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft. Mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden unterliegt die Post von inhaftierten Personen der Briefzensur i.S.v. Art. 235 Abs. 3 StPO.