7 einzubehalten (DONATSCH, in SK Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N 4 und N 16 zu Art. 192 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus. Für sich alleine betrachtet hätte es grundsätzlich ausgereicht, wenn eine Kopie des Briefes angefertigt und an den Geschädigten weitergeleitet resp. eine Kopie zurückbehalten und das Original weitergeleitet worden wäre.