6.5 Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf eine Beschlagnahme nur so weit in die Interessen der Beschwerdeführerin eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO). Insbesondere sind beweisrelevante Aufzeichnungen nach Möglichkeit zu kopieren, so dass eine fortdauernde Beschlagnahme entbehrlich wird (Entscheide des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 2.2.4;