Demgegenüber beinhaltet der Brief keine geheimen Inhalte oder Informationen über die Beschwerdeführerin und das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit wird nur leicht tangiert. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Strafverfolgungsinteresse das Interesse der Beschwerdeführerin, zumal sie selbst nicht geltend macht, der Brief sei höchstpersönlicher Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). 6.5 Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf eine Beschlagnahme nur so weit in die Interessen der Beschwerdeführerin eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht.