Bei der Interessenabwägung ist in erster Linie auf die Schwere des Delikts abzustellen. Betrug ist ein Verbrechen, weshalb nicht mehr von einem leichten Delikt ausgegangen werden kann. Folglich ist das Interesse an der Strafverfolgung als hoch einzuschätzen. Demgegenüber beinhaltet der Brief keine geheimen Inhalte oder Informationen über die Beschwerdeführerin und das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit wird nur leicht tangiert.