263 StPO), weshalb der Brief auch in dieser Hinsicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Beweismittel dienen könnte. Das Erfordernis der Beweisrelevanz ist damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Brief einem Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 StPO unterliege. Gemäss Buchstabe b dieser Bestimmung dürfen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nur beschlagnahmt werden, wenn das Strafverfolgungsinteresse das Interesse der beschuldigten Person am Schutz der Persönlichkeit überwiegt.