Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 263 StPO). Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen. Nicht beschlagnahmt werden dürfen u.a. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 Bst.