Der Kreis beschlagnahmefähiger Gegenstände beschränkt sich mithin nicht nur auf Objekte, welche näheren Aufschluss über den Schuldpunkt geben können. Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen ferner sämtliche Gegenstände in Betracht, die direkt oder indirekt mit der inkriminierten Tat im Zusammenhang stehen und eventuell beweisrelevante Informationen erhalten, so auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Verdächtigen im Hinblick auf die Strafzumessung gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB erhellen können (HEIMGARTNER, in SK