Beim Geschädigten handelt es sich um einen Mann im fortgeschrittenen Alter, der sich gemäss eigenen Angaben nach dem Ableben seiner langjährigen Ehefrau einsam fühlte. Aufgrund der angeblichen Liebesbeziehung, welche der Geschädigte als echt empfand, bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis, weshalb er die Interventionen seitens der Kantonalbank und seines Sohnes nicht zu deuten vermochte. Der erforderliche Tatverdacht wegen Betrugs ist folglich zu bejahen. 6.4 Die Beschlagnahme erfordert überdies eine gewisse Beweisrelevanz des beschlagnahmten Objekts. Demnach müssen i.S.v. Art. 263 Abs. 1 Bst.