Auch wenn es sich bei der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin lediglich um einfache Lügen gehandelt haben sollte, kann die Arglist nicht ohne Weiteres verneint werden, handelt es sich bei Gefühlen doch um innere Tatsachen, welche für Aussenstehende nicht überprüfbar sind. Beim Geschädigten handelt es sich um einen Mann im fortgeschrittenen Alter, der sich gemäss eigenen Angaben nach dem Ableben seiner langjährigen Ehefrau einsam fühlte.