5 Ferner sind gestützt auf die bislang bekannten Konten Geldbezüge in der Höhe von CHF 31'130.00 bekannt. Zudem hat der Geschädigte am 25. Mai 2021 via Western Union am Kiosk E.________, einen Betrag von CHF 7'826.00 an F.________ überwiesen. Angesichts dessen liegen im jetzigen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Gefühle gegenüber dem Geschädigten nur vorgetäuscht hat, um diesen zu Geldübergaben zu bewegen. Anders als das Sachgericht nimmt die Beschwerdekammer keine umfassende Beweiswürdigung vor.