BGE 135 IV 76 E. 5.2). 6.3 Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus den Erkenntnissen gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. Juni 2021 (inkl. Anhänge und ergänzende Rapporte) und den anschliessend durchgeführten Einvernahmen mit der Beschwerdeführerin und dem Geschädigten. Anlässlich der Anhaltung am Hauptbahnhof Zürich konnten in der Reisetasche der Beschwerdeführerin ein Barbetrag in der Höhe von CHF 31'700.00 sowie mehrere Uhren und Sackmesser festgestellt werden.