je mit Hinweisen). Entscheidend sind dabei die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 3.2.). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung scheidet Arglist erst aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.