Täterseitig ist zu berücksichtigen, welche Vorkehren und Machenschaften zur Täuschung getroffen wurden, während opferseitig die Überprüfungs- und Selbstschutzmöglichkeiten zu thematisieren sind (vgl. zum Ganzen THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 126/2008, S. 18 ff.). Einfache Lügen können bereits dann arglistig sein, wenn deren Überprüfung nicht möglich ist (beispielsweise bei inneren Tatsachen), die Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, der Getäuschte vom Täter von der Überprüfung abgehalten wird oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, das Opfer werde, z.B. aufgrund ei-