In der Regel ist Arglist gegeben, wenn der Täter sich betrügerischer Machenschaften bedient oder wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet, das von besonderer Hinterhältigkeit zeugt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Ob eine Täuschung arglistig ist, lässt sich nur bedingt abstrakt beurteilen. Es ist auf die konkrete Interaktion zwischen Täter und Opfer abzustellen. Täterseitig ist zu berücksichtigen, welche Vorkehren und Machenschaften zur Täuschung getroffen wurden, während opferseitig die Überprüfungs- und Selbstschutzmöglichkeiten zu thematisieren sind (vgl. zum Ganzen THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 126/2008, S. 18 ff.).