146 StGB erfordert die Absicht der beschuldigten Person, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irrezuführen oder in einem Irrtum zu bestärken und so den Irrenden zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Ganz offensichtliche, plumpe Täuschungen genügen nicht. In der Regel ist Arglist gegeben, wenn der Täter sich betrügerischer Machenschaften bedient oder wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet, das von besonderer Hinterhältigkeit zeugt (BGE 135 IV 76 E. 5.2).