ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten. Der Tatverdacht, d.h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, muss sich sodann aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (WEBER, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 197 StPO). Art. 146 StGB erfordert die Absicht der beschuldigten Person, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irrezuführen oder in einem Irrtum zu bestärken und so den Irrenden zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.