269 Abs. 1 Bst. a StPO als eingriffsintensivste Zwangsmassnahmen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus, während für die Anordnung einer Beschlagnahme ein hinreichender Tatverdacht ausreicht (vgl. WE- BER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 197 StPO). 6.2 Die vorliegende Beschlagnahmeverfügung stützt sich auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO. Damit liegt eine entsprechende gesetzliche Grundlage vor. Als zweite Voraussetzung bedarf es eines hinreichenden Tatverdachts; ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten.