6. 6.1 Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO. Sie kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 StPO). Nebst der gesetzlichen Grundlage bedarf es nach dem Gesagten zusätzlich eines hinreichenden Tatverdachts. Bei der Prüfung des