Diese Vorgehensweise sei arglistig, zumal sie sich gegen einen älteren, einsamen Menschen richte, welcher aufgrund seines Alters und seiner Lebenssituation ein geeignetes Opfer für einen Betrug dieser Art darstelle. Der Brief stehe derart eng mit der inkriminierten Tat im Zusammenhang, dass er durchaus von Beweisbedeutung sei. Als mildere Massnahme komme eben gerade nicht die Weiterleitung einer Kopie in Betracht, hätte damit der zu befürchteten Beeinflussung des Geschädigten nicht entgegengewirkt werden können.