5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2021, der hinreichende Tatverdacht des Betrugs ergebe sich aus der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin. Sie hätte unter falschem Namen nach einem älteren Mann gesucht, diesem ihre Liebe vorgespielt und ihn unter Angabe verschiedener Gründe dazu veranlasst, ihr innert kürzester Zeit Gelder zu übergeben resp. nach Rumänien zu überweisen. Diese Vorgehensweise sei arglistig, zumal sie sich gegen einen älteren, einsamen Menschen richte, welcher aufgrund seines Alters und seiner Lebenssituation ein geeignetes Opfer für einen Betrug dieser Art darstelle.