Das Vorgehen der Staatsanwältin gehe im Weiteren auch über den Zweck der Beweismittelbeschlagnahme hinaus und stelle faktisch eine unzulässige Zensur des Briefverkehrs der Beschwerdeführerin dar. Vorliegend stünden keine kollusionsgefährdeten Untersuchungshandlungen mehr an, weshalb der Brief den Haftzweck der Verhinderung von Kollusionsgefahr nicht zu gefährden vermöge. Letztlich sei ein pauschales Verbot der Kontaktaufnahme mit einer bestimmten Person ohnehin unzulässig.