Die Echtheit der Liebesbekundungen seien dem Beweis ohnehin nicht zugänglich. Im Weiteren handle es sich bei dem beschlagnahmten Brief um eine persönliche Korrespondenz der Beschwerdeführerin, welche einem Beschlagnahmeverbot unterliege. Überdies sei die Beschlagnahme unverhältnismässig, hätte die mildeste Massnahme doch darin bestanden, das Original des Schreibens mit Beschlag zu belegen und dem Geschädigten eine Kopie weiterzuleiten. Das Vorgehen der Staatsanwältin gehe im Weiteren auch über den Zweck der Beweismittelbeschlagnahme hinaus und stelle faktisch eine unzulässige Zensur des Briefverkehrs der Beschwerdeführerin dar.