Zudem habe der Geschädigte mit seinem Verhalten grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet, weshalb mit Blick auf die Opfermitverantwortung das Vorliegen von Arglist verneint werden müsse. Überdies fehle es an der für die Beweismittelbeschlagnahme erforderlichen Beweisbedeutung des Briefes, da sich aus dem beschlagnahmten Schriftstück kein unmittelbarer Beweis über die Natur der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geschädigten führen liesse. Die Echtheit der Liebesbekundungen seien dem Beweis ohnehin nicht zugänglich.