2 halten vorgeworfen werden könne. Selbst wenn die von ihr gegenüber dem Geschädigten vorgebrachten Gründe, welche Letzteren zur Übergabe der Gelder motiviert haben, nicht der Wahrheit entsprächen, handle es sich lediglich um einfache Lügen, womit die Arglist verneint werden müsse. Zudem habe der Geschädigte mit seinem Verhalten grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet, weshalb mit Blick auf die Opfermitverantwortung das Vorliegen von Arglist verneint werden müsse.