4. Die Beschwerdeführerin erachtet das Zurückhalten ihrer Briefe als unzulässig, da es bereits an einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs fehle. Es handle sich bei der Beziehung zwischen ihr und dem Geschädigten um eine gelebte, genuine Liebesbeziehung, weshalb ihr kein täuschendes Ver-