SR 311.0) schuldig gemacht zu haben, indem sie in betrügerischer Art und Weise unter Angabe eines falschen Namens, mit Vortäuschen einer Liebesbeziehung sowie mit verschiedenen Erzählungen den Geschädigten dazu bewegt haben soll, ihr insgesamt CHF 159'700.00 zu übergeben. Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Juli 2021 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem der Zensur unterliegenden Brief versuche, dem Geschädigten weiterhin Liebe vorzugaukeln und diesen zu ihren Gunsten zu beeinflussen.