382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorliegend wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sich des Betrugs nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht zu haben, indem sie in betrügerischer Art und Weise unter Angabe eines falschen Namens, mit Vortäuschen einer Liebesbeziehung sowie mit verschiedenen Erzählungen den Geschädigten dazu bewegt haben soll, ihr insgesamt CHF 159'700.00 zu übergeben.