Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, inskünftig keine weiteren Briefe an den Geschädigten mehr zu schreiben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 26. Juli 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung; es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Brief vom 11. Juli 2021 (inkl. Zeichnung) an den Geschädigten weiterzuleiten.