Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 356 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Frieden Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Juli 2021 (BM 21 25777) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) wegen Betrugs (sowie Versuchs dazu) und Diebstahls. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 16. Juni 2021 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 beschlagnahmte die fallführende Staatsanwältin einen Brief von der Beschwerdeführerin an den Geschädigten C.________ (nachfolgend: Geschädig- ter) vom 11. Juli 2021 inkl. Zeichnung. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdefüh- rerin auf, inskünftig keine weiteren Briefe an den Geschädigten mehr zu schreiben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 26. Juli 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung; es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Brief vom 11. Juli 2021 (inkl. Zeichnung) an den Geschädigten weiterzuleiten. In ihrer Stellungnahme von 10. August 2021 schloss die Staatsanwaltschaft auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die an- gefochtene Verfügung ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorliegend wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sich des Betrugs nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig ge- macht zu haben, indem sie in betrügerischer Art und Weise unter Angabe eines falschen Namens, mit Vortäuschen einer Liebesbeziehung sowie mit verschiede- nen Erzählungen den Geschädigten dazu bewegt haben soll, ihr insgesamt CHF 159'700.00 zu übergeben. Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlag- nahmeverfügung vom 13. Juli 2021 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde- führerin mit dem der Zensur unterliegenden Brief versuche, dem Geschädigten wei- terhin Liebe vorzugaukeln und diesen zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Aus die- sem Grund käme die Weiterleitung des Briefes nicht in Frage und er sei als Be- weismittel zu beschlagnahmen. Aus denselben Gründen wird die Beschwerdefüh- rerin überdies aufgefordert, das Verfassen weiterer Briefe dieser Art an den Ge- schädigten zu unterlassen. 4. Die Beschwerdeführerin erachtet das Zurückhalten ihrer Briefe als unzulässig, da es bereits an einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs fehle. Es handle sich bei der Beziehung zwischen ihr und dem Geschädig- ten um eine gelebte, genuine Liebesbeziehung, weshalb ihr kein täuschendes Ver- 2 halten vorgeworfen werden könne. Selbst wenn die von ihr gegenüber dem Ge- schädigten vorgebrachten Gründe, welche Letzteren zur Übergabe der Gelder mo- tiviert haben, nicht der Wahrheit entsprächen, handle es sich lediglich um einfache Lügen, womit die Arglist verneint werden müsse. Zudem habe der Geschädigte mit seinem Verhalten grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet, weshalb mit Blick auf die Opfermitverantwortung das Vorliegen von Arglist verneint werden müsse. Überdies fehle es an der für die Beweismittelbeschlagnahme erforderlichen Beweisbedeutung des Briefes, da sich aus dem beschlagnahmten Schriftstück kein unmittelbarer Beweis über die Natur der Beziehung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und dem Geschädigten führen liesse. Die Echtheit der Liebesbekundungen seien dem Beweis ohnehin nicht zugänglich. Im Weiteren handle es sich bei dem beschlagnahmten Brief um eine persönliche Korrespondenz der Beschwerdeführe- rin, welche einem Beschlagnahmeverbot unterliege. Überdies sei die Beschlag- nahme unverhältnismässig, hätte die mildeste Massnahme doch darin bestanden, das Original des Schreibens mit Beschlag zu belegen und dem Geschädigten eine Kopie weiterzuleiten. Das Vorgehen der Staatsanwältin gehe im Weiteren auch über den Zweck der Beweismittelbeschlagnahme hinaus und stelle faktisch eine unzulässige Zensur des Briefverkehrs der Beschwerdeführerin dar. Vorliegend stünden keine kollusionsgefährdeten Untersuchungshandlungen mehr an, weshalb der Brief den Haftzweck der Verhinderung von Kollusionsgefahr nicht zu gefährden vermöge. Letztlich sei ein pauschales Verbot der Kontaktaufnahme mit einer be- stimmten Person ohnehin unzulässig. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2021, der hinreichende Tatverdacht des Betrugs ergebe sich aus der Vorgehens- weise der Beschwerdeführerin. Sie hätte unter falschem Namen nach einem älte- ren Mann gesucht, diesem ihre Liebe vorgespielt und ihn unter Angabe verschie- dener Gründe dazu veranlasst, ihr innert kürzester Zeit Gelder zu übergeben resp. nach Rumänien zu überweisen. Diese Vorgehensweise sei arglistig, zumal sie sich gegen einen älteren, einsamen Menschen richte, welcher aufgrund seines Alters und seiner Lebenssituation ein geeignetes Opfer für einen Betrug dieser Art dar- stelle. Der Brief stehe derart eng mit der inkriminierten Tat im Zusammenhang, dass er durchaus von Beweisbedeutung sei. Als mildere Massnahme komme eben gerade nicht die Weiterleitung einer Kopie in Betracht, hätte damit der zu befürchte- ten Beeinflussung des Geschädigten nicht entgegengewirkt werden können. Es müsse weiterhin von Kollusionsgefahr ausgegangen werden, da der Geschädigte nach wie vor in seinem Aussageverhalten beeinflusst werden könne. Demnach sei auch die Aufforderung der Staatsanwältin, keine weiteren Briefe an den Geschädig- ten mehr zu schreiben, rechtmässig. 6. 6.1 Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO. Sie kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 StPO). Nebst der gesetzlichen Grundlage bedarf es nach dem Gesagten zusätzlich eines hinreichenden Tatverdachts. Bei der Prüfung des 3 Tatverdachts kann es indes sowohl zu Beginn als auch im Verlaufe der Untersu- chung nicht Sache der Untersuchungsbehörden sein, dem Gericht vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Um- stände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhalts- punkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen und so das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejaht werden darf (ZIMMERLIN, in: SK Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 197 StPO; BGE 116 Ia 143, E. 3.c). Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme. Mit zunehmender Schwere des Grundrechtseingriffs steigt die Anforderung an den Verdachtsgrad. Demgemäss setzen die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO und die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs gemäss Art. 269 Abs. 1 Bst. a StPO als eingriffsintensivste Zwangsmass- nahmen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus, während für die An- ordnung einer Beschlagnahme ein hinreichender Tatverdacht ausreicht (vgl. WE- BER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 197 StPO). 6.2 Die vorliegende Beschlagnahmeverfügung stützt sich auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO. Damit liegt eine entsprechende gesetzliche Grundlage vor. Als zweite Vor- aussetzung bedarf es eines hinreichenden Tatverdachts; ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten. Der Tatverdacht, d.h. die Annahme, es sei eine Straftat be- gangen worden, muss sich sodann aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vor- läufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (WEBER, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 197 StPO). Art. 146 StGB erfordert die Absicht der beschul- digten Person, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irrezuführen oder in einem Irrtum zu bestärken und so den Irrenden zu einem Verhalten zu bestim- men, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Ganz offensichtliche, plumpe Täuschungen genügen nicht. In der Regel ist Arglist gege- ben, wenn der Täter sich betrügerischer Machenschaften bedient oder wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet, das von besonderer Hinterhältigkeit zeugt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Ob eine Täuschung arglistig ist, lässt sich nur bedingt abstrakt beurteilen. Es ist auf die konkrete Interaktion zwischen Täter und Opfer abzustel- len. Täterseitig ist zu berücksichtigen, welche Vorkehren und Machenschaften zur Täuschung getroffen wurden, während opferseitig die Überprüfungs- und Selbst- schutzmöglichkeiten zu thematisieren sind (vgl. zum Ganzen THOMMEN, Opfermit- verantwortung beim Betrug, ZStrR 126/2008, S. 18 ff.). Einfache Lügen können be- reits dann arglistig sein, wenn deren Überprüfung nicht möglich ist (beispielsweise bei inneren Tatsachen), die Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, der Getäuschte vom Täter von der Überprüfung abgehalten wird oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, das Opfer werde, z.B. aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses, von einer Überprüfung absehen (BGE 135 IV 81 E.5.2.; 119 IV 35 E. 3. a.; 118 IV 38 E. 2). Vernachlässigt das Opfer sei- ne Selbstschutzmöglichkeiten hingegen in grober Weise und fällt dadurch auf 4 plumpe, durchschaubare Lügengeschichten herein, so entfällt infolge gravierenden Opferverschuldens das Tatbestandsmerkmal der Arglist (BGE 126 IV 165 E. 2.a; vgl. THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 126/2008, S. 33 f.). Je- doch muss auch ein erheblich naives Verhalten der getäuschten Person nicht zwingend zur Straflosigkeit des Beschuldigten führen (BGE 135 IV 76 E. 5.3; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3 und 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Entscheidend sind dabei die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf- grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in ei- nem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen (Urteil des Bundesge- richts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 3.2.). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung scheidet Arglist erst aus, wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). 6.3 Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus den Erkenntnissen gemäss dem An- zeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. Juni 2021 (inkl. Anhänge und er- gänzende Rapporte) und den anschliessend durchgeführten Einvernahmen mit der Beschwerdeführerin und dem Geschädigten. Anlässlich der Anhaltung am Haupt- bahnhof Zürich konnten in der Reisetasche der Beschwerdeführerin ein Barbetrag in der Höhe von CHF 31'700.00 sowie mehrere Uhren und Sackmesser festgestellt werden. Der Geschädigte gab an, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um seine Freundin handle, welche er vor zwei Wochen über die App Badoo kennenge- lernt habe. Er habe ihr CHF 30'000.00 für eine Operation in Rumänien übergeben. Gemäss den Aussagen des Geschädigten habe die Beschwerdeführerin zunächst bei rumänischen Freundinnen in einem Bordell gewohnt, bevor sie bei ihm einge- zogen sei. Sie habe ihm erklärt, dass sie gerne zu ihm nach Hause gehen würde. Sie habe zunächst im Gästezimmer übernachtet, bevor sie bei ihm im Schlafzim- mer habe übernachten wollen. Er habe gedacht, es sei echt. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn liebe. Sie habe immer wieder Forderungen gestellt (Renovation eines alten Hauses, Geld für den Bruder und für die Kinderbetreuung). Er habe ihr dieses Geld gegeben, da er nach dem Tod seiner Frau einsam gewesen sei und gedacht habe, die Beschwerdeführerin sei eine Frau für ihn. Es habe ihm geschmeichelt, dass er einer jüngeren Frau gefalle. Zudem habe ihm die Beschwerdeführerin Blut auf der Slipeinlage und in ihrer Unterhose gezeigt und über Schmerzen im Vagi- nalbereich geklagt, weshalb sie sich notfallmässig in Rumänien habe operieren lassen wollen. Seinem Vorschlag, sich im Inselspital einer Untersuchung zu unter- ziehen, habe sie nicht folgen wollen. Die sichergestellten Gegenstände in Form von Messern und Uhren habe er ihr nicht übergeben. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Geschädigten über die App Badoo kennengelernt zu haben. Hierfür habe sie den Namen «D.________» benutzt. Sie habe nach einem Mann im Alter von 39 bis 79 Jahren gesucht. 5 Ferner sind gestützt auf die bislang bekannten Konten Geldbezüge in der Höhe von CHF 31'130.00 bekannt. Zudem hat der Geschädigte am 25. Mai 2021 via Western Union am Kiosk E.________, einen Betrag von CHF 7'826.00 an F.________ überwiesen. Angesichts dessen liegen im jetzigen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Gefühle gegenüber dem Geschädigten nur vor- getäuscht hat, um diesen zu Geldübergaben zu bewegen. Anders als das Sachge- richt nimmt die Beschwerdekammer keine umfassende Beweiswürdigung vor. So- weit im Beschwerdeverfahren allerdings beurteilbar, machen die Aussagen des Geschädigten einen glaubhaften Eindruck. Auch wenn es sich bei der Vorgehens- weise der Beschwerdeführerin lediglich um einfache Lügen gehandelt haben sollte, kann die Arglist nicht ohne Weiteres verneint werden, handelt es sich bei Gefühlen doch um innere Tatsachen, welche für Aussenstehende nicht überprüfbar sind. Beim Geschädigten handelt es sich um einen Mann im fortgeschrittenen Alter, der sich gemäss eigenen Angaben nach dem Ableben seiner langjährigen Ehefrau ein- sam fühlte. Aufgrund der angeblichen Liebesbeziehung, welche der Geschädigte als echt empfand, bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis, weshalb er die In- terventionen seitens der Kantonalbank und seines Sohnes nicht zu deuten ver- mochte. Der erforderliche Tatverdacht wegen Betrugs ist folglich zu bejahen. 6.4 Die Beschlagnahme erfordert überdies eine gewisse Beweisrelevanz des be- schlagnahmten Objekts. Demnach müssen i.S.v. Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO kon- krete Hinweise dafür vorliegen, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Ver- mögenswerte etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Tathintergründe beitragen können. Der Kreis beschlagnahmefähiger Gegenstände beschränkt sich mithin nicht nur auf Objekte, welche näheren Aufschluss über den Schuldpunkt geben können. Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen ferner sämtliche Gegenstände in Betracht, die direkt oder indirekt mit der inkriminierten Tat im Zusammenhang stehen und eventuell beweisrelevante Informationen erhal- ten, so auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Verdächtigen im Hinblick auf die Strafzu- messung gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB erhellen können (HEIMGARTNER, in SK Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 263 StPO). Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium ledig- lich glaubhaft zu machen. Nicht beschlagnahmt werden dürfen u.a. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO). Vor dem Hintergrund des mit der Einschränkung der Be- schlagnahme verfolgten Zwecks, dass der Staat nicht ohne Weiteres in ein forum internum von Personen soll eindringen dürfen, müssen die Unterlagen die höchst- persönliche Sphäre der beschuldigten Person berühren. Es genügt nicht, dass sich aus den Aufzeichnungen und Korrespondenzen lediglich irgendwelche Hinweise auf die Lebensführung der beschuldigten Person ergeben (BOMMER/GOLDSCHMID, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 41 f. zu Art. 264 StPO). 6 Der beschlagnahmte Brief sowie die dazugehörige Zeichnung beinhalten schriftli- che Liebesbekundungen der Beschwerdeführerin an den Geschädigten. Die Be- schwerdeführerin umschreibt in dem Brief ihre Gefühle der Liebe und des Vermis- sens, während die Zeichnung eine fünfköpfige Familie zeigt, wobei der Geschädig- te den Vater darstellen soll und die Beschwerdeführerin die Mutter; weiter sind ihre Kinder abgebildet. Im Hinblick auf den Tatvorwurf des betrügerischen Vorspielens einer Liebesbeziehung kann dieser Liebesbrief durchaus von Bedeutung sein und steht mit dem vorgeworfenen inkriminierten Verhalten in Zusammenhang. Zu Recht führt die Beschwerdeführerin zwar aus, dass der Brief alleine nicht geeignet sei, über die Echtheit von Liebesgefühlen Beweis zu erbringen. Zwischen der inkrimi- nierten Tat und dem Inhalt des Briefes besteht allerdings ein derart enger Konnex, dass der Brief im weiteren Verlauf des Verfahrens durchaus als Beweismittel dien- lich sein kann. Überdies ist die persönliche Beziehung zwischen der Beschwerde- führerin und dem Geschädigten sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Tat bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Bas- ler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 263 StPO), weshalb der Brief auch in dieser Hinsicht mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit als Beweismittel dienen könnte. Das Erfordernis der Beweisrelevanz ist damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Brief einem Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 StPO unterliege. Gemäss Buchstabe b dieser Bestimmung dürfen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nur beschlagnahmt werden, wenn das Strafverfolgungsinteresse das Interesse der beschuldigten Person am Schutz der Persönlichkeit überwiegt. Unter diese Be- stimmung fällt namentlich die Gefangenenpost, soweit nicht der in Art. 264 Abs. 1 Bst. a StPO geregelte Verkehr mit der Verteidigung betroffen ist (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 264 N 8). Bei der Interessenabwägung ist in erster Linie auf die Schwere des Delikts abzustellen. Betrug ist ein Verbrechen, weshalb nicht mehr von einem leichten Delikt ausgegangen werden kann. Folglich ist das Interesse an der Straf- verfolgung als hoch einzuschätzen. Demgegenüber beinhaltet der Brief keine ge- heimen Inhalte oder Informationen über die Beschwerdeführerin und das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit wird nur leicht tangiert. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Strafverfolgungsinteresse das Interesse der Beschwerdeführerin, zumal sie selbst nicht geltend macht, der Brief sei höchstpersönlicher Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). 6.5 Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf eine Beschlagnahme nur so weit in die Interessen der Beschwerdeführerin eingreifen, wie die Strafuntersu- chung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO). Insbesondere sind be- weisrelevante Aufzeichnungen nach Möglichkeit zu kopieren, so dass eine fortdau- ernde Beschlagnahme entbehrlich wird (Entscheide des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 2.2.4; BES.2012.111 vom 15. Februar 2013 E. 3.3.2). Nur wenn der Träger der Information als solcher zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wird, rechtfertigt es sich, das Original 7 einzubehalten (DONATSCH, in SK Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N 4 und N 16 zu Art. 192 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtig- ten Person aus. Für sich alleine betrachtet hätte es grundsätzlich ausgereicht, wenn eine Kopie des Briefes angefertigt und an den Geschädigten weitergeleitet resp. eine Kopie zurückbehalten und das Original weitergeleitet worden wäre. Al- lerdings verfolgt die Staatsanwältin mit der Beschlagnahme des Briefes nicht nur das Ziel, den Brief als Beweismittel sicher zu stellen, sondern will ferner eine Be- einflussung des Geschädigten verhindern. Mit dem Weiterleiten einer Kopie resp. der Beschlagnahme einer Kopie hätte der Beeinflussung nicht begegnet werden können. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahmeverfügung befand sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft. Mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Straf- behörden unterliegt die Post von inhaftierten Personen der Briefzensur i.S.v. Art. 235 Abs. 3 StPO. Briefe, mit welchen eine laufende Strafuntersuchung un- zulässig beeinflusst werden soll, können den Haftzweck vereiteln und dürfen dem- nach gemäss geltender Rechtsprechung nicht an den Adressaten weitergeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2; BGE 117 Ia 465 E. 4b, 99 Ia 262 E.13d). Als allgemeiner Grundsatz sieht Art. 235 Abs. 1 StPO vor, dass inhaftierte Personen in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker ein- geschränkt werden dürfen, als der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt es erfordern. Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren, u.a. der Kollusions- gefahr, zu verhindern. Die Ordnung in der Haftanstalt gewährleistet deren Funkti- onsfähigkeit und ist damit letztlich Voraussetzung für die Erreichung der Haftzwe- cke (HÄRRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 f. zu Art. 235 StPO). Einschränkungen des Briefverkehrs stellen einen Eingriff in den grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Brief- und Postverkehrs (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) dar. Als solche müssen sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Die Beschlagnahme eines Originalbriefes und die damit ein- hergehende Zurückhaltung des Briefes ist zulässig, wenn sich der Brief an einen unzulässigen Adressaten (z.B. eine Person, zu welcher nachweislich eine konkrete Kollusionsgefahr besteht) richtet und die Angaben im Schreiben dazu geeignet sind, ein laufendes Strafverfahren unzulässig zu beeinflussen (HÄRRI, a.a.O., N 47 zu Art. 235 StPO; BIGLER/GFELLER/BONIN, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, N 907). Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 235 Abs. 3 StPO auf die Wei- terleitung des Briefes oder einer Kopie davon an den Geschädigten. Gemäss Rechtsprechung liefert diese Norm eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Zurückbehaltung eines Briefes und die damit einhergehende Beschränkung des Briefverkehrs (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2; 8 ferner BGE 119 Ia 71 E. 3b). Fraglich ist, ob sich die Beschlagnahme und die damit verbundene Verweigerung der Weiterleitung des umstrittenen Schreibens auf ein öffentliches Interesse stützen kann und ob sie verhältnismässig ist. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft zielt die Beschlagnahme darauf ab, auf den Ge- schädigten gerichtete Beeinflussungsversuche zu verhindern. Angerufen wird damit der Haftzweck der Kollusionsgefahr. Der umstrittene Brief enthält Liebeserklärun- gen, was den Geschädigten zu Falschaussagen zugunsten der Beschwerdeführe- rin verleiten könnte. Dass auch nach den parteiöffentlichen Einvernahmen eine Be- einflussung nach wie vor möglich ist, zeigt die Reaktion des Geschädigten auf ei- nen Brief, welcher ihm zuvor irrtümlicherweise weitergeleitet wurde. Er war offenbar verunsichert und überfordert, was den Schluss zulässt, dass zum Zeitpunkt der Be- schlagnahmeverfügung Kollusionsgefahr bestand. Überdies konnten die Parteien bis dato noch nicht mit den Ergebnissen der Telefonauswertung sowie der ersuch- ten Auskunft bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern konfrontiert werden. Der Eingriff in die persönlichen Rechte der Beschwerdeführerin ist als leicht zu qualifi- zieren; Briefe an ihre Familienangehörigen und weitere Personen bleiben möglich. Für den Haftzweck ist es unerlässlich, dass der Brief nicht weitergeleitet wird. Da- mit stellt das Weiterleiten einer Kopie des Briefes keine mildere Massnahme dar, da der Geschädigte ein unzulässiger Adressat ist. Das öffentliche Interesse des Haftzwecks überwiegt demnach das private Interesse der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme ist auch unter dem Aspekt zulässig. 6.6 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, wei- tere Briefe an den Geschädigten zu unterlassen, zulässig ist. Grundsätzlich wird die Figur eines generell unzulässigen Adressaten in der Rechtsprechung abge- lehnt. Die Beziehung zwischen dem inhaftierten Absender eines Briefes und dem Empfänger kann für die Beurteilung der Kollusionsgefahr zwar eine Rolle spielen, Letztere muss sich aber immer aus dem konkreten Schreiben selbst ergeben (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 94 vom 17. April 2020 E. 7.2). In concreto forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf, keine wei- teren Briefe an den Geschädigten zu schreiben, mit welchen sie dem Geschädigten weiterhin ihre Liebe vorzugaukeln und ihn zu beeinflussen versucht. Die Verfügung beinhaltet somit die Aufforderung, keine Briefe mehr an den Geschädigten zu schreiben, welche Liebesbotschaften beinhalten oder sonst wie geeignet sind, den Geschädigten zu beeinflussen. Es handelt sich vorliegend nicht um ein generelles Verbot, dem Geschädigten Briefe zu schreiben, sondern lediglich um die Aufforde- rung, dem Geschädigten keine Briefe mehr mit einem gewissen Inhalt zu senden. Unter diesem Aspekt erachtet die Kammer die Verfügung der Staatsanwältin als zulässig. 7. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschlagnahme des Schriftstücks im Einklang mit den für eine solche Zwangsmassnahme erforderli- chen Voraussetzungen erfolgte und die damit einhergehende Briefzensur zulässig ist. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen 9 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Frieden Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11