Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind dermassen vage und unbestimmt, dass sie einer strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich sind. Der Beschwerdeführer vermag dagegen nichts vorzubringen, zumal sich seiner Beschwerde teilweise identische Ausführungen wie in der Anzeige entnehmen lassen. Er unterlässt es auch, den Sachverhalt zu präzisieren oder konkret aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb er sich als Geschädigter oder Opfer einer Straftat nach der geltenden Rechtsordnung sieht.