6. Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschliessen. Weder aus der Anzeige vom 18. Juni 2021 bzw. dem entsprechenden Nachtrag vom 7. Juli 2021 noch aus der Beschwerde vom 26. Juli 2021 ergibt sich ein Hinweis auf eine strafbare Handlung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind in weiten Teilen diffus. Das zur Anzeige gebrachte Verhalten enthält keinen Lebenssachverhalt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind dermassen vage und unbestimmt, dass sie einer strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich sind.