5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Die Anzeige vom 18.06.2021 von Herrn B.________ ist nicht substantiiert und der Anzeige lässt sich kein einer Beurteilung zugänglicher Sachverhalt entnehmen. Auch anlässlich des am 29.06.2021 in der JVA D.________ durchgeführten Gesprächs konnte Herr B.________ weder einen rechtlich relevanten Sachverhalt schildern noch darlegen, wer die in seiner Anzeige genannten Straftatbestände erfüllt haben soll, sprich gegen wen sich seine Anzeige richten soll.