1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juli 2021 sinngemäss Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.