Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 355 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. August 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verstössen gegen diverse Tatbestände Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 19. Juli 2021 (EO 21 7097) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 26. Juli 2021 sinngemäss Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stel- lungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4. Der Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: In einem in französischer Sprache verfassten Schreiben datierend vom 18.06.2021 an die Kantonspo- lizei Bern führt Herr B.________, ein Insasse der JVA D.________, aus, dass er wegen «folgender Punkte» Anzeige erstatte: Vertrauensmissbrauch, psychischer und physischer Folter, schwerer Kör- perverletzung, Gefährdung des Lebens und seiner Gesundheit, schwere Verletzungen der Genfer Konventionen über die Gesuche zur Überstellung strafrechtlich verfolgter Personen in ihr Herkunfts- land, Bestechung, Fehlalarm wegen Krebs, Herabsetzung und Diskriminierung einer Person aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Zugehörigkeit oder Religion auf eine Weise, die gegen die Menschenwürde verstosse, oder Leugnung, grobe Verharmlosung oder Versuch der Rechtfertigung eines Genozids oder anderer Verbrechen gegen die Menschheit aus denselben Gründen, dies seit 2016 bis zum Da- tum der Anzeige, dem 18.06.2021. 2 Da sich dieser Anzeige kein Sachverhalt entnehmen lässt und auch nicht ersichtlich ist, gegen wen sich diese Anzeige richten soll, führte der zuständige Polizist am 29.06.2021 in der JVA D.________ ein Gespräch mit Herrn B.________, in Anwesenheit des Leiters Sicherheit und Kommunikation der JVA D.________. Das Gespräch wurde auf Französisch geführt, wobei Herr B.________ über gute Französischkenntnisse verfügt. Anlässlich dieses Gesprächs habe B.________ ausführlich über sein Krebsleiden, die nachfolgenden Operationen etc. berichtet. Auf die Frage, um was es ihm genau gehe und wen er anzuzeigen beabsichtige, habe B.________ gesagt, dass es um sein medizinisches Dos- sier und gegen das System gehe. Er könne nicht direkt Personen anzeigen. Er vermute, dass ihn je- mand töten wolle, er könne jedoch nicht sagen wer. Er wolle, dass die Sache untersucht werde. An- lässlich des Gesprächs habe B.________ sehr viele Sachen genannt, welche für ihn ein Problem dar- stellen würden und die nicht in Ordnung seien, so der zuständige Polizist im Nachtrag. Erwähnt wird im Nachtrag auch, dass Herr B.________ bereits 2020 eine ähnliche Anzeige eingereicht habe, wobei es um seine Dossiers, welche in der JVA D.________ nicht bearbeitet worden seien, gegangen sei. 5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Die Anzeige vom 18.06.2021 von Herrn B.________ ist nicht substantiiert und der Anzeige lässt sich kein einer Beurteilung zugänglicher Sachverhalt entnehmen. Auch anlässlich des am 29.06.2021 in der JVA D.________ durchgeführten Gesprächs konnte Herr B.________ weder einen rechtlich rele- vanten Sachverhalt schildern noch darlegen, wer die in seiner Anzeige genannten Straftatbestände erfüllt haben soll, sprich gegen wen sich seine Anzeige richten soll. Es ist ferner nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, jede Handlung und jede Verfügung der letzten fünf Jahre, die im Zusammenhang mit dem Anzeiger erfolgt sind, zu überprüfen, ohne dass auch nur im Ansatz ein Anfangsverdacht für ein strafbares Handeln besteht. 6. Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an- schliessen. Weder aus der Anzeige vom 18. Juni 2021 bzw. dem entsprechenden Nachtrag vom 7. Juli 2021 noch aus der Beschwerde vom 26. Juli 2021 ergibt sich ein Hinweis auf eine strafbare Handlung. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers sind in weiten Teilen diffus. Das zur Anzeige gebrachte Verhalten enthält kei- nen Lebenssachverhalt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind dermas- sen vage und unbestimmt, dass sie einer strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich sind. Der Beschwerdeführer vermag dagegen nichts vorzubringen, zu- mal sich seiner Beschwerde teilweise identische Ausführungen wie in der Anzeige entnehmen lassen. Er unterlässt es auch, den Sachverhalt zu präzisieren oder konkret aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb er sich als Geschädigter oder Opfer einer Straftat nach der geltenden Rechtsordnung sieht. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schrif- tenwechsel durchgeführt. Den Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 11. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4