2. Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorlag bzw. vorliegt und die Regionale Staatsanwältin sei anzuweisen, die Verfügung vom 28. Juni 2021 in Wiedererwägung zu ziehen, wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO).