6. Aufgrund seines Unterliegens im Hauptpunkt sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung (vorbehältlich einer vorzeitigen Entlassung) am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.