BK 21 98 vom 27. Mai 2021 E. 3), weshalb auf den Antrag nicht eingetreten wird. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer gegenüber der Staatsanwaltschaft nur eingeschränkt weisungsbefugt ist (vgl. etwa Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO), dies im Gegensatz zur Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Art. 90 Abs. 3 GSOG).