Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2), obschon die Beschwerdekammer die Frage der notwendigen Verteidigung vorfrageweise beantworten musste, um die Begründetheit der Beschwerde gegen die Nichtentfernung von Beweismitteln gemäss dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2021 zu überprüfen. Die beantragte Anweisung zur Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juni 2021 bezieht sich ausserdem nicht auf das vorliegend zu beurteilende Anfechtungsobjekt (Schreiben vom 14. Juli 2021) und zielt somit nicht auf den Verfahrensgegenstand (vgl. statt vieler Beschluss der Beschwerdekammer