Vorliegend besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2), obschon die Beschwerdekammer die Frage der notwendigen Verteidigung vorfrageweise beantworten musste, um die Begründetheit der Beschwerde gegen die Nichtentfernung von Beweismitteln gemäss dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2021 zu überprüfen.