5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, es sei festzustellen, dass kein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe bzw. vorliegt und die Regionale Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Verfügung vom 28. Juni 2021 in Wiedererwägung zu ziehen. Vorliegend besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1;