Mit anderen Worten liegt kein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Dass die Staatsanwaltschaft nach der Einvernahme vom 21. Mai 2021 die gegenteilige Haltung vertrat und gemäss Akten auch Abklärungen betreffend die allfällige Landesverweisung des Beschuldigten traf, ist im vorliegenden Verfahren nicht erheblich, da die Erkennbarkeit der notwendigen Verteidigung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Mithin ist die Einvernahme vom 21 Mai 2021 nicht ungültig im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO und die entsprechende Fernwirkung auf weitere Beweismittel zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.