66a Abs. 1 StGB vorbestraft, noch in den letzten fünf Jahren vor der Tatbegehung wegen eines anderen Delikts zu einer Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten verurteilt worden ist (Bst. b) und sie Inhaberin einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung B, C oder Ci ist (Bst. c). Der Beschwerdeführer erfüllte nach dem Gesagten als Besitzer einer Niederlassung C von Beginn weg die drei Voraussetzungen gemäss Bst. a-c. Hinweise für eine Widerlegung der betreffenden Vermutung sind auch aktuell nicht ersichtlich (Einreise per Familiennachzug aus Österreich 2015, keine Betreibungen, Lehrstelle