Im Lichte dieser Erkenntnis verweist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf Ziffer 8 ihrer Weisung betreffend die Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer vom 15. September 2016, wonach in der Regel vermutet wird, dass das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt, wenn ihr eine Straftat nach Art. 66a Abs. 1 StGB vorgeworfen wird, jedoch eine Strafe von höchstens 180 Strafeinheiten angezeigt erscheint (Bst. a) und sie weder wegen einer Straftat nach Art.