Er sagte allerdings bereits zu Beginn aus, dass er erst im Februar 2021 mit der Beschaffung von Kinderpornografie begonnen habe (S. 2 Z. 27) und später, dass es sich um ungefähr 100 Dateien (S. 7 Z. 288) gehandelt habe. Im Verlauf der Einvernahme verdichtete sich somit der grundsätzliche Tatverdacht auf Pornografie, betreffend das Verschulden ist der Einvernahme und auch den weiteren Beweismitteln allerdings nichts zu entnehmen, was auf einen schweren Fall bzw. eine Sanktion über 120 Strafeinheiten hinweist. Im Lichte dieser Erkenntnis verweist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf Ziffer 8 ihrer Weisung betreffend die Umsetzung von Art.